Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB)

Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB)

der Köster GmbH
Robert-Bosch-Straße 4
74182 Obersulm
Deutschland

§1 Anwendungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer ist. (§ 14 BGB).

(2) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von elektrisch, pneumatisch oder hydraulisch angetriebenen Maschinen oder Teilen davon („Waren“), unabhängig davon, ob wir die Waren selbst herstellen oder von Lieferanten beziehen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AVB auch für alle künftigen Geschäfte, ohne dass dies bei deren Abschluss ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss.

(3) Es gelten ausschließlich unsere AVB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn und soweit wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Diese Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.

(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Mitteilungen des Käufers im Zusammenhang mit dem Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) bedürfen der Schriftform, d. h. sie müssen schriftlich oder in Textform (z. B. Brief, E-Mail) erfolgen. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln an der Legitimität des Erklärenden, bleiben davon unberührt.

§2 Angebote, Bestellungen

(1) Unsere Angebote sind – insbesondere hinsichtlich Menge, Preis und Lieferzeit – stets freibleibend und unverbindlich..

(2) Die Bestellung der Waren durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern in der Bestellung nichts anderes angegeben ist, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen..

(3) Bestellungen des Käufers gelten erst dann als angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Wenn wir einen mündlich oder telefonisch abgeschlossenen Vertrag nicht ausdrücklich schriftlich bestätigen, gilt die von uns ausgestellte Rechnung als Bestätigung..

§3 Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Angegebene Lieferfristen sind stets unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde..

(2) Können wir verbindliche Liefertermine aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben (Nichtverfügbarkeit der Leistung), nicht einhalten, werden wir den Käufer unverzüglich darüber informieren und ihm gleichzeitig den voraussichtlichen neuen Liefertermin mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; bereits geleistete Gegenleistungen des Käufers werden wir unverzüglich erstatten.

(3) Das Eintreten unseres Lieferverzugs wird nach den gesetzlichen Vorschriften festgestellt. In jedem Fall ist jedoch eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Befinden wir uns im Lieferverzug, kann der Käufer eine pauschale Entschädigung für den durch den Verzug entstandenen Schaden verlangen. Die pauschale Entschädigung beträgt 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert) für jede vollendete Kalenderwoche der Verzögerung, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwertes der verspätet gelieferten Ware. Wir behalten uns vor, nachzuweisen, dass dem Käufer überhaupt kein Schaden entstanden ist oder dass der Schaden wesentlich geringer ist als die vorgenannte Pauschale.

(4) Die Rechte des Käufers gemäß § 8 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere im Falle eines Ausschlusses der Leistungspflicht (z. B. wegen Unmöglichkeit oder Unangemessenheit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt..

§4 Lieferung, Gefahrenübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk, das auch Erfüllungsort für die Lieferung und etwaige Nacherfüllung ist. Auf Wunsch und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Verkauf durch Lieferung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort). Sofern nicht anders vereinbart, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandwege, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(2) Die Gefahr des zufälligen Verlustes und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Verlustes und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

§5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.

(2) Bei einem Verkauf durch Lieferung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort (vgl. § 4 Abs. (1)) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager sowie die Kosten einer vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben gehen zu Lasten des Käufers.

(3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch jederzeit berechtigt, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse vorzunehmen. Einen entsprechenden Vorbehalt werden wir spätestens mit der Auftragsbestätigung erklären.

(4) Mit Ablauf der Zahlungsfrist gemäß Absatz (3) kommt der Käufer in Verzug. Während des Verzuges ist der Kaufpreis mit dem jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens behalten wir uns vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(5) Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Im Falle von Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers, insbesondere gemäß § 7 Abs. 6 Satz 2 dieser AVB, unberührt. 6 Satz 2 dieser AVB.

(6) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – ggf. nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§6 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderung) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder wenn Dritte (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren zugreifen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehaltes herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

§7 Mängelansprüche

(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gegeben wurden (insbesondere im Katalog oder auf unserer Internet-Homepage).

(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, beurteilt sich nach der gesetzlichen Regelung, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und S. 3 BGB).

(4) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 382 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Ablieferung, der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist dieser unverzüglich schriftlich zu rügen. Offensichtliche Mängel sind in jedem Fall innerhalb von fünf Werktagen nach Ablieferung, nicht offensichtliche Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich zu rügen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelrüge, ist unsere Haftung für den nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß gerügten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten wollen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt hiervon unberührt.

(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Hinblick auf den Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(7) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle einer Ersatzlieferung hat der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften an uns zurückzugeben.

(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten, tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die zum Zwecke der unberechtigten Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Untersuchungs- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.

(9) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer solchen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, möglichst vorher, zu unterrichten. Das Recht zur Selbstvornahme besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

(10) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(11) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch im Falle von Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§8 Sonstige Haftung/CE-Kennzeichnung

(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. Insoweit übernehmen wir die Verantwortung für die Konformität der Ware mit allen Anforderungen, die in den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft enthalten und für die Anbringung der CE-Kennzeichnung maßgeblich sind, nicht aber für die Konformität des Produktes mit etwaigen weiteren produkt(sicherheits)relevanten Vorschriften und Anforderungen, die außerhalb der Europäischen Gemeinschaft gelten.

2) Wir haften auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich der gesetzlichen Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung) nur in folgenden Fällen:

  1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Absatz (2) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch oder zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere nach §§ 650, 648 BGB) ist ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§9 Verbot der Reverse-Engineering-Tätigkeit

Dem Käufer ist es untersagt, das in der Ware enthaltene Know-how, soweit es sich nicht um ein öffentlich zugängliches Produkt handelt, durch Zerlegen und Analysieren der Ware für den eigenen Gebrauch offenzulegen (sog. „Reverse Engineering“).

§10 Fristen

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährungsfrist (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährungsfrist führen. Schadensersatzansprüche des Käufers nach § 8 Abs. 2 S. 1 und S. 2 (a) dieser AGB und nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§11 Wahl des Rechts und des Gerichtsstands

(1) Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Obersulm-Willsbach, Bundesrepublik Deutschland. Das gleiche gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in jedem Fall auch berechtigt, am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung nach diesen AGB oder einer vorherigen individuellen Vereinbarung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu klagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere über ausschließliche Gerichtsstände, bleiben unberührt.

Version: 01.01.2020